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   LSG Bayern, 25.11.2013 - L 16 AS 727/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,37020
LSG Bayern, 25.11.2013 - L 16 AS 727/13 B ER (https://dejure.org/2013,37020)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.11.2013 - L 16 AS 727/13 B ER (https://dejure.org/2013,37020)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER (https://dejure.org/2013,37020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 73; SGG § 90
    Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - L 19 AS 1313/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Bayern, 25.11.2013 - L 16 AS 727/13
    Auch eine Vollmacht muss eindeutig erkennen lassen, wer und in welchem Umfang bevollmächtigt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2011 - L 19 AS 1313/11).
  • BSG, 28.11.2002 - B 9 V 53/02 B

    Nachträgliche Erteilung einer Vollmacht nach § 166 Abs. 2 SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 25.11.2013 - L 16 AS 727/13
    B 9 V 53/02 B m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - L 5 KR 729/21

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Jedoch ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls, dass die Person des Handelnden (Urheber) identifizierbar sein muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 5 (a. E.) und weiter Rn. 5a ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - juris), und dass sich insgesamt aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks (ggf. nebst Anlagen) hinreichend deutlich ergibt, dass der Kläger bzw. eine zu seiner Vertretung autorisierte Person einen Äußerungswillen besaß, also den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen.

    Erforderlich wäre hierzu aber eine Neuvornahme bzw. Wiederholung der unwirksamen Klageerhebung gewesen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER-juris (Rn. 22)), denn eine unwirksame Prozesshandlung kann nicht rückwirkend geheilt, sondern nur wiederholt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. November 2002- B 9 V 53/02 B-juris (Rn. 10)).

  • SG Dortmund, 21.07.2021 - S 78 KR 3628/18
    Jedoch ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls, dass die Person des Handelnden (Urheber) identifizierbar sein muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 5 (a. E.) und weiter Rn. 5a ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - juris), und dass sich insgesamt aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks (ggf. nebst Anlagen) hinreichend deutlich ergibt, dass der Kläger bzw. eine zu seiner Vertretung autorisierte Person einen Äußerungswillen besaß, also den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen.

    Erforderlich wäre hierzu aber eine Neuvornahme bzw. Wiederholung der unwirksamen Klageerhebung gewesen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - juris (Rn. 22)), denn eine unwirksame Prozesshandlung kann nicht rückwirkend geheilt, sondern nur wiederholt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. November 2002 - B 9 V 53/02 B - juris (Rn. 10)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - L 10 KR 755/21

    Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das

    Jedoch ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für das sozialgerichtliche Verfahren jedenfalls, dass die Person des Handelnden (Urheber) identifizierbar sein muss (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 5 (a. E.) und weiter Rn. 5a ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - juris), und dass sich insgesamt aus dem Inhalt des eingereichten Schriftstücks (ggf. nebst Anlagen) hinreichend deutlich ergibt, dass der Kläger bzw. eine zu seiner Vertretung autorisierte Person einen Äußerungswillen besaß, also den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen.
  • BSG, 09.12.2013 - B 4 AS 334/13 S
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2013 - L 16 AS 727/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
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